AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HENZE Industrievertretung

1. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in EUR, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für Kleinaufträge und/oder Eilvorschriften werden Zuschläge berechnet. Preiserhöhungen bleiben vorbehalten, wenn beim Lieferer eine Änderung der beim Vertragsabschluß gegebenen Verhältnisse vorliegt. Es gelten dann die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

4. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung ( auch bei Teillieferung ) von der Fabrik, oder dem jeweiligen Auslieferungslager auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Verschulden oder auf Wunsch des Bestellers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- uns sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

6. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Besteller kann als Gewährleistung nur verlangen, daß nach Wahl und auf Kosten des Lieferers unbrauchbare bzw. mangelhafte Teile ausgebessert oder neu geliefert werden. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl eine Preisminderung oder Vertragsrücktritt verlangen. Nach Ablauf von einem Monat, vom Liefertag an gerechnet, findet keine Gewährleistung mehr statt. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind : Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Im übrigen sind weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7. Lieferzeit
Angegebene oder sonst vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Ihre Überschreitung berechtigt den Besteller nur bei Verzug des Lieferers zum Vertragsrücktritt. Gleiches gilt auch dann, wenn die Leistung aus einem vom Lieferer zu vertretenen Umstand unmöglich wird. Soweit gesetzlich zulässig, sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bei Verzug des Lieferers und auch bei einer von Ihm zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferanten liegen, z.B. auch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, verspätete Lieferung des Vorlieferanten, verlängern die Lieferfrist angemessen oder entbinden von der Lieferpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen sollten. Wird bei Versand auf Wunsch des Bestellers die Lieferung verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

8. Einkaufsbedingungen des Bestellers
Einkaufsbedingungen, die mit den Bedingungen des Lieferers im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde liegen und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

9. Vertragsgültigkeit und Gerichtsstand
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen als Gerichtsstand Berlin/BRD vereinbart. Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht im ganzen unwirksam.

10. Einbeziehung in den Vertrag
Der Besteller bestätigt durch seine Unterschrift, daß er Vollkaufmann ist und daß er mit der Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluß etwaiger eigener Bedingungen einverstanden ist. Für Nichtkaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

( Die Formulierung entspricht weitgehend den Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, herausgegeben vom Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten e.V. (VDMA), legalisiert beim Bundeskartellamt unter dem AZ B5-32-000 0Z -9/74 )